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Das steirische Jugendschutzgesetz

Kinder: Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

Jugendliche: Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Erwachsene: Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr;
verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenz- und Zivildienst ableisten, sind Erwachsenen gleichgestellt

Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, Pflegeelternteile und sonstige Personen, die laut Gesetz erziehungsberechtigt sind

Aufsichtspersonen:
a) Erziehungsberechtigte
b) Personen ab dem 19. Lebensjahr, denen die Aufsicht von Erziehungsberechtigten nachweislich im Anlassfall übertragen wurde und
c) Personen ab dem 18. Lebensjahr,
- denen die Aufsicht beruflich (z. B. Lehrer, Erzieher) anvertraut ist oder
- denen als Familienangehörige oder als Verantwortliche von Jugendverbänden
die Aufsicht durch die Erziehungsberechtigten übertragen oder stillschweigend anvertraut wurde

Öffentliche Veranstaltungen: Veranstaltungen, die allgemein öffentlich zugänglich sind (z. B. Theater, Kino, Konzerte, Zeltfeste, Sportveranstaltungen und dergleichen)

 

Altersnachweis (§ 12)

Du bist verpflichtet, im Zweifelsfall dein Alter nachzuweisen (am besten mit einem Lichtbildausweis). Außerdem müssen die Erwachsenen, die im Sinne des Jugendschutzgesetzes bestimmte Verpflichtungen haben – z. B. Gastwirte oder Spielhallenbetreiber – im Zweifelsfall von dir den Nachweis deines Alters verlangen.

Wie lange weggehen...? (§ 5)

Wie lange darfst du ohne Begleitung von zu Hause wegbleiben – z. B. im Park, auf der Straße, im Konzert, im Kino oder bei anderen öffentlichen Veranstaltungen, im Gasthaus oder in einem Vereinslokal?

Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr):
05.00 bis 21.00 Uhr
Jugendliche (vom vollendeten 14. bis 16. Lebensjahr).
5.00 bis 23.00 Uhr
Jugendliche (vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
5.00 bis 2.00 Uhr
Und ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kannst du weggehen,
wie lange du willst.

Der Aufenthalt für Kinder und Jugendliche ist verboten in Lokalen in denen nur schwere alkoholische Getränke (über 14 Volumsprozent) ausgeschenkt werden, in Nachtbars, Nachtclubs und Bordellen.

 

... mit deinen Eltern unterwegs sein (§5)

Wie weit die gesetzlich erlaubte Ausgehzeit von dir ausgeschöpft werden darf, bestimmen deine Erziehungsberechtigten. Das heißt z. B. selbst wenn du 16 Jahre alt bist und daher laut Gesetz erst um 2.00 Uhr zu Hause sein musst, können deine Eltern deinen Ausgehzeit bis z. B. 1.00 Uhr festlegen. Ist ja auch nicht schlimm. Vor allem, weil die zeitliche Begrenzungen überhaupt wegfallen, wenn eine Aufsichtsperson (siehe Begriffsbestimmungen) mit dabei ist.

Schul- und Jugendveranstaltungen (§ 5)

Besondere Freiheiten hast du bei Veranstaltungen von Schulklassen (z. B. Maturaball) oder Jugendorganisationen: Die kannst du sogar ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ohne Begleitung auch nach 23.00 Uhr besuchen. Für deinen Heimweg musst du dir allerdings eine Aufsichtsperson checken, wenn deine gesetzlich definierte Ausgehzeiten überschritten werden.

Alkohol, Tabak (§ 9)

Ab deinem vollendeten 16. Lebensjahr darfst du Zigaretten oder andere Tabakwaren rauchen und leichte alkoholische Getränke (unter 14 Volumsprozent Alkohol, z. B. Bier und die meisten Weine) konsumieren. Besondere Vorsicht jedoch bei Mischgetränken (z. B. Cola-Rum). Unter 16 gilt absolutes Alkohol- und Rauchverbot – und zwar sowohl in der Öffentlichkeit als auch im privaten Bereich. Weiters darfst du drogenähnliche Medikamente, z.B. starke Schlaf- oder Aufputschmittel, erst ab 18 nehmen, außer der Arzt hat sie dir verschrieben.

No Drugs! (§ 9)

Drogen (z.B. Haschisch, Kokain, Heroin, Ecstasy, ...) sind in Österreich – auch für Erwachsene verboten.

Spielapparate (§ 8)

Es gibt zwei Arten von Spielapparaten:

a) Unterhaltungsspielapparate sind Apparate die gegen Entgeld betrieben werden, z.B. durch Einsatz oder Eingabe von Geld, Spielmarken etc. (z. B. Flipper, Computerspiele, Drehfußball)

b) Geldspielapparate sind Apparate, bei denen das Ergebnis vom Zufall abhängt und bei denen man um Geld oder andere Vermögenswerte – Gewinn oder Verlust – spielt (z. B. Ambassador, 7 gewinnt).

Ab deinem vollendeten 15. Lebensjahr darfst du dir mit deinen Freund/inn/en die Matches auf öffentlichen Unterhaltungsspielapparaten geben. Auch erst ab 15 darfst du Spielhallen, in denen Unterhaltungsspielautomaten aufgestellt sind, betreten.

Und erst ab deinem 18. Lebensjahr darfst du dir mit Geldspielautomaten die Zeit vertreiben. Auch das Betreten von Spielhallen, in denen Geldspielautomaten aufgestellt sind, ist für dich erst ab 18 erlaubt.

Ausgenommen von diesem Geldspielverbot für Kinder und Jugendliche sind z.B. Lotto, Toto, Zahlenlotterie oder Klassenlotterie.

Strafen (§§ 16, 17)

Wenn dich Erwachsene zu irgendetwas verleiten, was du noch nicht darfst und wenn sie es noch dazu aus Profitgier heraus machen, sind im Gesetz empfindliche Geldstrafen für sie vorgesehen. Aber trotzdem bist du selbst verantwortlich, wenn du dich z. B. die ganze Nacht herumtreibst oder dich besäufst. Du kannst dann zur Ableistung von sogenannten „pädagogisch sinnvollen Dienste“ (z. B. Mithilfe in Einrichtungen der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege) im Ausmaß von bis zu 24 Stunden verpflichtet werden. Es könnten aber auch Geldstrafen bis zu € 218,- über dich verhängt werden.

Autostopp (§ 10)

Du darfst erst ab dem vollendeten 15. Lebensjahr alleine Autostoppen. Ausnahmen: Wenn dich Bekannte mitnehmen oder wenn es sich um einen Notfall (z. B. Unfall) handelt.

Hotels (§ 7)

In Beherbergungsbetrieben – also in Hotels und Pensionen – darfst du erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres allein nächtigen – natürlich nur mit Zustimmung deiner Erziehungsberechtigten.

 






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