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Die Wahlen in Österreich

Das Wahlrecht der Staatsbürger, ihre Wahlberechtigung, ist eine der tragenden Säulen der Demokratie. Das Recht auf freie Wahlen soll sicherstellen, dass die Souveränität des Volkes gewahrt bleibt. Das Wahlrecht gehört zu den politischen Rechten. – Davon zu unterscheiden ist das Stimmrecht.

Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht: Menschen mit aktivem Wahlrecht dürfen wählen, Menschen mit passivem Wahlrecht dürfen kandidieren und gewählt werden. Bei öffentlichen Wahlen in heutigen Demokratien hat meist derselbe Personenkreis beide Rechte.
In Österreich gibt es auf Grund des allgemeinen, gleichen, freien, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts für Staatsbürger die Möglichkeit, an folgenden Wahlen teilzunehmen, wenn sie spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben :

  • Landtag ( das Parlament unserer Steiermark )
  • Nationalrat (das gesamtösterreichische Parlament )
  • Bundespräsident
  • Gemeinderat
  • Europäisches Parlament

Das allgemeine Wahlrecht besteht für Männer seit 1907, für Frauen seit 1919. Es gilt für alle Männer und Frauen, die österreichische Staatsbürger sind, das Wahlalter erreicht haben und die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.  Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.

Passives Wahlrecht in Österreich
In Österreich besteht allgemeines passives Wahlrecht (Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht ist der Besitz des aktiven Wahlrechts:
  • zum Gemeinderat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Bürger/innen anderer EU-Staaten, die sich mehr als 5 Jahre in Österreich aufhalten, haben (ausgenommen Wien) das passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene; in Wien auf Bezirksebene
  • zur Bezirksvertretung (nur in Wien)
  • zum Landtag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
  • zum Bundesrat – vom Landtag entsendet, daher ebenso ab dem vollendeten 18.     Lebensjahr
  • zum Nationalrat ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
  • zum Bundespräsidenten, sofern man das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und spätestens mit dem Ablauf des Tages der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat
  • zum Europäischen Parlament ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Entzug der Wahlberechtigung

  • wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist; dieser Ausschluss vom Wahlrecht endet nach 6 Monaten
  • Mitglieder regierender Häuser oder solcher, die ehemals regiert haben, sind laut Art. 60 Abs. 3 B-VG und § 6 BPräsWG zum Bundespräsidenten nicht wählbar. Zum Beispiel dürfen sich keine Nachkommen der Familie Habsburg in Österreich zum Bundespräsidenten wählen lassen.
  • Personen, die in der NS-Zeit bestimmte Tätigkeiten ausgeübt haben.





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